AGBs
Liefer- und Zahlungsbedingungen der INDOORCYCLING GROUP GmbH
I. Allgemeines
1. Wir liefern ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Liefer- und Zahlungsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich mit ihnen einverstanden erklären.
2. Abmachungen, die mündlich durch unseren Außendienst getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Hinsichtlich der Beschaffenheit unserer Produkte verweisen wir auf die abschließende Beschreibung in unserem Katalog.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Eine
Aufrechnung durch den Käufer ist nur zulässig, soweit seine
Gegenforderungen ausdrücklich für unbestritten erklärt oder
rechtskräftig festgestellt sind.
2. Eventuell gewährte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer
mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
3. Forderungen sind sofort fällig. Bei Verzug sind wir berechtigt,
Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (bei
Verbrauchern in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz) zu
berechnen. Bei Nachweis eines höheren Satzes, der von uns an unsere
Bank zu entrichtenden Sollzinsen, sind wir berechtigt, diesen Zinssatz
zu berechnen.
4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn ein
Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Käufer gegen sonstige
vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden,
die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner
sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach
erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten
und/ oder bei Verschulden Schadensersatz zu verlangen. Wir können
außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren
Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und eine
Einziehungsermächtigung widerrufen.
5. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, trägt
der Käufer die regelmäßigen Kosten der Rücksendung, wenn der Preis der
zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder
wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die
Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch
nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der
bestellten entspricht. Die zurückzusendende Ware ist immer
freizumachen. Die INDOORCYCLING GROUP GmbH erstattet die Kosten der Rücksendung,
sofern sie angemessen sind und der Wert der zurückzusendenden Ware 40
Euro übersteigt.
III. Eigentumsvorbehalt (gilt nicht gegenüber Verbrauchern)
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen
Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange
er nicht im Verzug ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus
der Weiterveräußerung gemäß nachfolgend 3. - 5. auf uns übergeht. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von
Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die
Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der
Verwender ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit -
ggf. auch teilweise - freizugeben, als ihr Gesamtverkaufswert die Summe
aller noch offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
4. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der
Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf
einzuziehen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur in den in Ziff.
II. 6 genannten Fällen Gebrauch machen. Soweit unsere Forderungen
fällig sind, ist der Käufer verpflichtet, die eingezogenen Beträge
unverzüglich an uns abzuführen. Zur Abtretung der Forderung ist der
Käufer in keinem Fall berechtigt.
5. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet - sofern wir seinen
Abnehmer nicht selbst unterrichten -, dem Abnehmer die Abtretung an uns
unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen
sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen
Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
6. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer
anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.
Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen
sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt,
die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so sind
wir berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen,
deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des
Käufers auf uns zu verlangen, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen
und/oder die Zahlung von vom Käufer eingezogenen Beträgen zu verlangen
oder, falls die Ware bereits weiterveräußert, aber ganz oder teilweise
noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers zu
verlangen.
7. Bei Pflichtverletzung des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind
wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Käufer ist zur
Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt von unserer Seite; in
diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verwender hätte dies
ausdrücklich erklärt. Gegen den Herausgabeanspruch des Verwenders kann
ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Der Käufer
erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der
Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem
sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.
8. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung der Ware
IV. Eigentumsvorbehalt (gilt nicht gegenüber Unternehmern)
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen
Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer
anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.
Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen
sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt,
die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so sind
wir berechtigt, die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware zu untersagen,
deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des
Käufers auf uns zu verlangen, die Zahlung von vom Käufer eingezogenen
Beträgen zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiterveräußert,
aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom
Abnehmer des Käufers zu verlangen.
3. Bei Pflichtverletzung des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind
wir nach erfolglosem Ablaufs einer angemessenen Frist zur Leistung zum
Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Käufer ist zur Herausgabe
verpflichtet. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass
die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das
Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren
können.
4. Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung der Ware.
V. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten
(Lieferzeit, Lieferort, Frachtversicherung u.a.)
2. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet unserer
Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit
seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss im
Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
3. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss - soweit gesetzlich
vorgesehen - der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach
Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss zurücktreten, wenn die
Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet
wurden.
4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die
Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und
sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren
oder sonst unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns oder einem
Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung
verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist
liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
VI. Abnahme und Prüfung durch Unternehmer
1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht jede Gefahr
auf den Käufer über.
2. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf
ausdrückliches Verlangen des Käufers verpflichtet. Die Kosten trägt der
Käufer.
VlI. Sachmängelhaftung und sonstige Haftung gegenüber Unternehmern
1. Mängelrügen hat der Käufer innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der
Ware am Bestimmungsort bei uns eingehend schriftlich geltend zu machen.
Rügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die Ware noch im Zustand der
Anlieferung befindet; ausgenommen sind notwendige
Untersuchungsmaßnahmen.
2. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist nur mit unserem
Einverständnis zulässig. Die Frachtkosten sind vom Käufer vorzulegen.
Eine Erstattung findet nur im Fall einer berechtigten Mängelrüge statt.
3. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die
innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen.
4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
5. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen die INDOORCYCLING GROUP
GmbH bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über
die gesetzlichen Mangelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat.
6. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der
Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
VlII. Abnahme, Sachmängelhaftung und sonstige Haftung gegenüber Verbrauchern
1. Eintritt und Rechtsfolgen der Sachmängelhaftung bestimmen sich
ausschließlich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, soweit
im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
2. Nimmt der Käufer eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel
kennt, so stehen ihm die Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich seine
Rechte wegen des Mangels bei der Annahme der Sache vorbehält.
3. Mängelrügen bezüglich offensichtlicher Mängel hat der Käufer
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu
machen. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Rüge innerhalb dieser
Frist. Rügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die Ware noch im
Zustand der Anlieferung befindet; ausgenommen sind notwendige
Untersuchungsmaßnahmen.
4. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist nur mit unserem
Einverständnis zulässig. Die Frachtkosten sind vom Käufer vorzulegen.
Eine Erstattung findet nur im Fall einer berechtigten Mängelrüge statt.
5. Für Schadensersatzansprüche gilt eine einjährige Verjährungsfrist ab Lieferung der Kaufsache.
6. Der Verwender übernimmt keine Garantie für das Beschaffungsrisiko.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand gegenüber Unternehmern
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Nürnberg. Gerichtsstand - auch im Wechsel und Scheckprozess - ist Nürnberg.
X. Schlussbestimmungen
1. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches
Recht. Die Gültigkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
2. Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls
durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der
Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der von uns durch die
Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum
Export geliefert werden.
3. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft
sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt werden.




